Linie94 e.V.

Wir bringen Menschen unterschiedlicher sozialer, ökonomischer und kultureller Gruppen zusammen und ermöglichen so Austausch und Entwicklung.

Vereinssatzung von Linie 94 e.V.:

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen “Linie 94 “.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 (Zweck des Vereins)
Zwecks des Vereins ist entsprechend AO §52 die Förderung von
Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger Zwecke.
Des Weiteren fördert der Verein die Hilfe für Flüchtlinge.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
· die Entwicklung und Durchführung von Seminaren, Workshops, Konferenzen und Informationsveranstaltungen zu Kunst und Kultur.
· Die Zusammenarbeit mit Künstlern und Künstlerinnen, sowie künstlerisch-kulturellen Organisationen zur Durchführung künstlerisch-kultureller Projekte in oder aus Berlin (Kunst und Kultur)
• die Durchführung von Kinder- und Jugendprojekten mit Fokus auf die Entwicklung sozialer Verantwortung, sozialer Kompetenzen und mit dem Ziel sozialer Entmischung entgegenzuwirken.
• Projekten zur Generationsvernetzung (Generationslernen) mit Ziel der stärkeren Integration älterer Menschen in die Gesellschaft (Jugend- und Altenhilfe)
• die Ausrichtung von Bildungsveranstaltungen für Jugendliche und Heranwachsende in Form von Seminaren, Kursen oder Vorträgen
• Durchführung von Kinderkochprojekten mit dem Ziel grundlegendes Wissen über Herkunft, Verarbeitung und Umgang mit Nahrungsmitteln und gesunder Ernährung zu vermitteln (Erziehung, Volks- und Berufsbildung)
· die Organisation von Veranstaltungen für geflüchtete Menschen mit dem Ziel der sprachlichen, materiellen Unterstützung und Integration. (Hilfe für Flüchtlinge)
· Um die obig beschriebene Förderung von Kunst und Kultur, Sport, Erziehung, Volks-und Berufsbildung und Jugend/Altenhilfe zu gewährleisten, wird der gleichzeitige Aufbau eines Freiwilligen-Netzwerkes (z.B. zur unkomplizierten Vermittlung ehrenamtlicher Sprachpaten)
angestrebt, welches die Vereinfachung und Stärkung bürgerlichen Engagements zum Ziel hat.
(Bürgerschaftliches Engagement)


§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 (Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.


§ 8 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand.


§ 9 (Vereinsordnungen)
Der Gesamtvorstand ist ermächtig, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltung- und Reisekostenordnung


§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann per e-mail oder per Post geschehen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die elektronische Teilnahme an den Mitgliederversammlungen etwa über „Skype“ und die elektronische Beteiligung bei Abstimmungen etwa per E- Mail sind möglich. „Zugeschaltete“ Mitglieder gelten im Sinne der Satzung als Anwesende. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder als Vorstandsmitglieder kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben nur Beisitzerfunktion. Sie sind nicht stimmberechtigt und haben auch
keinerlei andere Rechte oder Pflichten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Tätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, so sie redaktioneller Art sind, die Rechte der Mitglieder nicht beschränken, die Pflichten nicht erweitern und Folge von Anregungen seitens Finanzamt, Notariat oder Rechtspfleger sind. Eine Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung soll entbehrlich sein. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der
Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen besonderen Vertreter bzw. Geschäftsführer bestellen. Dieser kann Mitglied des Vorstandes oder Fremdgeschäftsführer sein. Eine hauptamtliche Tätigkeit ist möglich und wird mit dem Vorstand vertraglich beschlossen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Hilfe für Flüchtlinge.